Kontakt
Email:
info@monetafutura.com
Addresse:
Martin Wiegelmann
An der Stenderke 29
59939 Olsberg-Bruchhausen
Vereinssatzung
SATZUNG DES VEREINS
für gerechtes Geld e.v.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 24.05.2014 in Baden-Baden.
Präambel
Die Förderung einer regional und weltweit gerechten Verteilung der Ressourcen unseres Planeten Erde für alle hier lebenden Menschen ist das zentrale Anliegen des Vereins.
Der Verein und seine Mitglieder streben daher die Entwicklung, Beschreibung und anschließende Erprobung einer Ökonomie an, die auf einem neuartigen Währungssystem basiert, das für verschiedene Ressourcen unterschiedliche Währungen vorsieht.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „monetafutura – Verein für gerechtes Geld“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 59939 Olsberg, An der Stenderke 29 und wurde am 24.05.2014 errichtet.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein ist eine gemeinnützige Vereinigung zur Förderung einer nachhaltigen und gerechten Wirtschaftsordnung.
(2) Zweck des Vereins sind insbesondere die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Bildung der Gesellschaft, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz sowie die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
(3) Der Verein setzt sich ein für das individuell zustehende Recht eines jeden Menschen an den wiederkehrenden Früchten der Landoberfläche und der Meere, an sauberem Trinkwasser und sauberer Luft sowie an dem Recht des Verbrauchs und der Verschmutzung eines Teiles der Erde und ihrer Ressourcen.
(4) Zur Erreichung seiner Ziele führt der Verein wissenschaftliche Veranstaltungen wie Tagungen, Arbeitsgruppensitzungen und ähnliches durch. Ferner nimmt er an Veranstaltungen solcher Institutionen und Einrichtungen teil, deren Aufgaben und Zwecke eine ähnliche Zielrichtung verfolgen. Weiterhin werden Publikationen und Medienauftritte genutzt.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Kosten.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale)
Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch
sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt, der Beitrag kann in der Höhe nach Eigenschaft des Mitgliedes, z.B. Alter, Ausbildung, Einkommen etc. unterschiedlich ausfallen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
Zur Unterstützung der Vereinsarbeit kann ein Beirat bestellt werden. Über die Beiratsmitglieder entscheidet der Vorstand.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
Der Vorstand kann durch bis zu fünf Beisitzerinnen/Beisitzer bei Bedarf ergänzt werden (zunehmende Mitgliederzahl/Aufgaben).
Wählbar sind natürliche Personen unter den Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden ehrenamtlich tätig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzenden und die/den 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind berechtigt den Verein einzeln zu vertreten.
Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/einen Geschäftsführer/in bestellen. Diesem kann der Vorstand die Vollmacht zur Führung der Vereinskonten erteilen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vorsitzenden oder von der/dem 2. Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch einberufen werden. Eine Einladungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Leiterin/s der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von der/dem Sitzungsleiter/in zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder elektronischen Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird von der/dem Vorsitzenden geleitet.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
b) Ggf. Wahl der Mitglieder weiterer zukünftig einzurichtender Gremien
c) Beratung über den Stand und die Planung der Vorhaben
d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
e) Entlastung des Vorstandes
f) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
g) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
h) Bestimmung der Anzahl und Wahl der Rechnungsprüfer/innen und Entgegennahme deren Berichts
i) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal oder anlässlich einer Veranstaltung mit großer Mitgliederbeteiligung, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Dies kann auch per email oder Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins geschehen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist, dieses gilt sinngemäß auch für die email – Adresse. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Einladung sind Vorschläge zur Satzungsänderung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung beizufügen.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Leiter/in.
Von der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, die/der Versammlungsleiter/in bestimmt eine/n Protokollführer/in. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in das Protokoll aufzunehmen, das anschließend von der/vom jeweiligen Versammlungsleiter/in und von der/vom Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, ebenfalls zur Auflösung des Vereins.
Die Art der Abstimmung bestimmt die/der Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die/der Versammlungsleiter/in kann Gäste im Interesse des Vereins zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens entscheidet die Mitgliederversammlung, ebenfalls über eine Video- oder Audioaufzeichnung.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die/der Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden. Wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die bisherigen Regelungen über die Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
§ 10 Arbeitsgruppen und Regionalgruppen
Zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Vorhaben und zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele auf regionaler Ebene kann der Verein Arbeitsgruppen einrichten und können sich auf örtlicher Ebene Regionalgruppen bilden. Die Regelungen hierzu werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.
§ 10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an Amnesty International (Deutsche Sektion) und an Terre des Hommes (Deutschland), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 11 Salvatorische Klausel
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, um die Eintragung und/oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erlangen, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24.05.2014 errichtet.
Baden-Baden , den 24.05.2014
das gerechte Geld der Zukunft
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Vorstand
1. Vorsitzender: Martin Wiegelmann, Jahrgang 1965, Förster,
2 Töchter, Olsberg im Sauerland, Nordrhein-Westfalen
2. Vorsitzende: Judith Christian, Jahrgang 1966, verh., 2 Söhne
Baden-Baden im Schwarzwald, Baden-Württemberg
Es ist beabsichtigt, den Vorstand mit zunehmender Mitgliederzahl zu erweitern.